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Risikowegfall: Wenn eine Versicherung plötzlich obsolet wird

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Versicherungen werden immer in Bezug auf einen konkreten Gegenstand oder hinsichtlich eines möglichen Umstands hin abgeschlossen. Existiert der Versicherungsgegenstand jedoch nicht mehr, ist auch die dafür abgeschlossene Police hinfällig. Doch was bedeutet das für die bereits gezahlten Prämien und wann genau spricht man eigentlich von Risikowegfall?

Wann das Versicherungsrisiko wegfällt

Im Fachjargon spricht man von Risikowegfall, wenn ein versicherter Gegenstand dauerhaft nicht mehr besteht, z. B. durch Zerstörung oder Auflösung, oder sich nicht mehr im Besitz des ursprünglichen Versicherungsnehmers befindet, z. B. durch Veräußerung oder Diebstahl. Kommt es zum Risikowegfall, endet eine Versicherung automatisch. Ein ganz alltägliches Beispiel ist der Verkauf des eigenen Pkw. Eine separate Kündigung gegenüber der Kfz-Versicherung ist nicht notwendig, da mit der Ummeldung der Versicherungsschutz automatisch erlischt und keine weiteren Beiträge mehr zu zahlen sind.

Anfänglicher Risikowegfall und nachträglicher Interessewegfall

Beim anfänglichen Risikowegfall war möglicherweise bereits eine Versicherung abgeschlossen, die dann schlussendlich aber doch nicht in Kraft tritt, z. B. weil die Finanzierung für den geplanten Immobilienkauf doch nicht gelingt. Im Gegensatz dazu kommt es zum nachträglichen Interessewegfall, wenn bei einer Haftpflichtversicherung bspw. jede Möglichkeit der Haftung ausgeschlossen ist oder wenn es aussichtslos ist, dass ein gestohlenes Fahrzeug wiederbeschafft werden kann. Davon abzugrenzen ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, da das Fahrzeug möglicherweise noch fahrtüchtig ist und damit auch noch ein Versicherungsrisiko besteht. Dasselbe gilt für schwere Beschädigungen an firmeneigenem Inventar, selbst wenn die unternehmerische Tätigkeit daraufhin eingestellt wird.

Besteht bei einem Risikowegfall Handlungsbedarf?

Entfällt das Versicherungsrisiko, entfällt auch die zugrundeliegende Versicherung. Eine Kündigung ist nicht erforderlich, somit müssen auch keine Fristen eingehalten werden. Der Versicherungsnehmer sollte jedoch unverzüglich den Risikowegfall melden, um eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurückzuerhalten. Dafür legt die Versicherung als Vertragsende entweder den Zeitpunkt fest, an dem der Risikowegfall angezeigt wurde oder den Zeitpunkt, an dem der Risikowegfall tatsächlich eingetreten ist. Letzteres muss der Versicherungsnehmer nachweisen, bspw. durch einen Kaufvertrag, Quittungen oder Gutachten. Hiervon ausgenommen ist die Kfz-Versicherung, hier erfolgt die Meldung über die Zulassungsstelle, sodass der Versicherungsnehmer gar nicht aktiv werden muss.

Wird im Falle einer Kfz-Versicherung im Anschluss an den Risikowegfall ein neues Auto versichert, können zu viel gezahlte Beträge meistens auch mit den neuen Versicherungsbedingungen verrechnet werden.

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